Ergebnis an der relevanten Grundgrenze
- Rechtslage
- Relevante Grundgrenze
- Planungsbasispegel
- Welcher Gerätewert?
- Aufstellung
- Berechnung
- Zuschlag
- Grenzen des Rechners
Rechtslage in der Steiermark
Die folgenden Anforderungen des Steiermärkischen Baugesetzes gelten für ortsfeste Anlagen, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen – etwa Wärmepumpen, Klimaanlagen und Poolpumpen im Freien von privaten Bauwerberinnen und Bauwerbern.
Baubewilligung im vereinfachten Verfahren (§ 20 Z 4 Stmk. BauG)
Die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem ist im vereinfachten Verfahren möglich, wenn unter anderem der für die jeweilige Widmung festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird.
Meldepflichtiges Vorhaben (§ 21 Abs. 2 Z 2b Stmk. BauG)
Die ortsfeste Aufstellung von Wärmepumpen kann auch im Meldeverfahren erfolgen. Der Meldung sind gemäß § 21 Abs. 3 insbesondere anzuschließen:
- die Grundstücksnummer und die Lage am Grundstück,
- eine kurze Beschreibung des Vorhabens und das technische Datenblatt,
- die Bestätigung einer oder eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften befugten Sachverständigen des einschlägigen Fachbereichs über die Einhaltung des zulässigen Planungsbasispegels an der relevanten Grundgrenze.
Dieser Rechner hilft bei der Auswahl eines geeigneten Geräts und Aufstellungsorts. Er ersetzt die Sachverständigenbestätigung nicht.
Relevante Grundgrenze
Als relevante Grundgrenze gilt die Grenze des am nächsten gelegenen Nachbargrundstücks
- im Bauland,
- im Freiland mit der Sondernutzung Auffüllungsgebiet oder
- im sonstigen Freiland, sofern für dieses Grundstück bereits eine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde oder ein vergleichbarer rechtmäßiger Bestand gemäß § 40 vorliegt.
Gemessen wird der kürzeste Abstand von der Gerätemitte zu dieser Grenze. Grenzen zu Grundstücken, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen – etwa eine angrenzende Verkehrsfläche –, sind nicht maßgeblich; maßgeblich ist dann die Grenze des nächstgelegenen Grundstücks, das sie erfüllt. Kommen mehrere Nachbargrundstücke in Frage, rechnen Sie für jedes einzeln und verwenden das ungünstigste Ergebnis. Bei Unklarheiten hilft die Baubehörde.
Planungsbasispegel
Der Planungsbasispegel entspricht dem Widmungsbasispegel gemäß ÖNORM S 5021 bzw. ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 1. Für Dauergeräusche gelten folgende Werte:
- Einzuhalten sind die Werte jenes Grundstücks, auf dem das Gerät aufgestellt wird.
- Ausnahme Kerngebiet: Hier gelten die Werte des angrenzenden Nachbargrundstücks (z. B. WA, DO, WR).
- Ist ein Nachtbetrieb geplant, sind die strengeren Werte für die Nacht einzuhalten.
- In speziellen Fällen sind die möglichen Schallimmissionen auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen; im Bedarfsfall (z. B. bebaute Grundstücke ohne Widmungsgrenzwerte) ist § 77 Stmk. BauG zu berücksichtigen.
Welcher Gerätewert wird verwendet?
Maßgeblich ist der maximale Schallleistungspegel LW,A,max der Außeneinheit laut Herstellerangabe. Das entspricht auch den Erläuterungen zur OIB-Richtlinie 5 (Ausgabe 2023).
- Der Schallleistungspegel laut Energielabel (ErP) wird unter genormten Teillastbedingungen ermittelt und ist meist niedriger. Er ist für den Nachweis nicht geeignet.
- Ein Schalldruckpegel „in x m Abstand“ ist kein Schallleistungspegel und darf nicht eingesetzt werden.
- Wird ein schallreduzierter Betrieb (Flüstermodus) tatsächlich eingestellt, ist dessen maximaler Schallleistungspegel für den jeweiligen Beurteilungszeitraum maßgeblich.
Aufstellung
Wände und Fassaden in der Nähe des Geräts reflektieren den Schall. Das Raumwinkelmaß K0 berücksichtigt dies:
Gegenüber der freien Aufstellung ergibt eine Aufstellung vor einer Wand somit +3 dB, wie im Infoblatt der Abteilung 15 angegeben. Treffen mehrere Situationen zu, wird die ungünstigere gewählt; Zuschläge werden nicht addiert.
Berechnung
Der Rechner verwendet dasselbe Ausbreitungsmodell wie die Schallleistungs-Entfernungstabelle im Anhang des Infoblatts (Halbkugelausbreitung ohne Boden- und Luftdämpfung):
mit n Anzahl baugleicher Geräte, ΔLM nachgewiesene Pegelminderung und d Abstand zur relevanten Grundgrenze in Metern. Der Beurteilungspegel für die Empfehlung ist
Beispiel aus dem Infoblatt: Allgemeines Wohngebiet, Nachtbetrieb, freistehend, d = 13 m. Ein Gerät mit LW,A,max = 65 dB ergibt Lp = 65 + 3 − 22,3 − 11 = 34,7 dB und hält den Planungsbasispegel von 35 dB ein. Vor einer Wand wäre ein Gerät mit höchstens 62 dB geeignet.
Zuschlag für Geräuschcharakteristik
Das Ergebnis wird in zwei Stufen dargestellt:
- Planungsbasispegel eingehalten – der berechnete Pegel Lp liegt nicht über dem Planungsbasispegel. Das ist die Anforderung des Baugesetzes, wie sie auch der Tabelle im Infoblatt zugrunde liegt.
- Empfehlung erfüllt – auch der Pegel einschließlich Zuschlag Lr liegt nicht über dem Planungsbasispegel, das Gerät bleibt also um mindestens den Zuschlag darunter.
Der Planungsbasispegel beschreibt ein ruhiges, gleichmäßiges Grundgeräusch. Wärmepumpen weichen davon typischerweise ab:
- Tonhaltigkeit: Verdichter und Ventilator erzeugen oft hörbare Einzeltöne, die bei gleichem Pegel deutlich störender wirken als ein breitbandiges Rauschen.
- Richtwirkung: Der Schallleistungspegel ist ein über alle Richtungen gemittelter Wert. Auf der Luftaustrittsseite kann der Pegel mehrere Dezibel höher liegen.
- Pegelschwankungen und Unsicherheiten: Drehzahländerungen, Abtauvorgänge, Messunsicherheit der Herstellerangabe und die Vereinfachungen des Rechenmodells.
Der Standardzuschlag von 5 dB setzt sich zusammen aus 3 dB für Tonhaltigkeit und rund 2 dB für Richtwirkung und Prognoseunsicherheit. Kann eine Richtwirkung zur Grundgrenze ausgeschlossen werden, darf mit 3 dB gerechnet werden – für Tag/Abend und Nacht getrennt wählbar. Wird bestätigt, dass keine tonalen Geräuschanteile und keine Richtwirkung zur Grundgrenze vorliegen (z. B. auf Grundlage von Herstellerangaben oder einer Messung), kann auf den Zuschlag verzichtet werden (0 dB); beide Stufen fallen dann zusammen.
Anschaulich wird der Zuschlag, wenn man betrachtet, wie stark ein Gerät den bestehenden Basispegel an der Grenze anhebt:
| Gerätepegel relativ zum Planungsbasispegel | Anhebung des Basispegels |
|---|---|
| gleich hoch | +3,0 dB |
| 3 dB darunter | +1,8 dB |
| 5 dB darunter | +1,2 dB |
Mit 5 dB Abstand bleibt die Anhebung bei rund 1 dB. Der Gebietscharakter, den der Planungsbasispegel schützen soll, bleibt so auch bei tonalen oder gerichteten Geräuschen erhalten.
Grenzen des Rechners
- Nicht berücksichtigt werden Bodendämpfung, Abschirmungen durch Gebäude oder Wände zwischen Gerät und Grundgrenze sowie Hanglagen. Die Berechnung liegt damit in der Regel auf der sicheren Seite.
- Der Rechner beurteilt ausschließlich die relevante Grundgrenze, nicht Fenster von Wohneinheiten auf dem eigenen Grundstück.
- Mehrere unterschiedliche Geräte, Sonderaufstellungen (z. B. Dach, Loggia, Lichtschacht) und Geräte mit auffälligen Geräuschen erfordern eine Einzelbeurteilung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen.
- Sehr kleine Abstände (unter etwa 1 m) liegen im Nahfeld des Geräts; dort ist das vereinfachte Modell nur eingeschränkt gültig.
Tipps für eine gute Planung
- Einen Aufstellungsort wählen, der nicht direkt zur Nachbarschaft ausgerichtet ist, oder den größtmöglichen Abstand zur Grundgrenze.
- Aufstellung in Ecken, Nischen und direkt vor Wänden vermeiden.
- Leise Geräte bevorzugen – ein günstiges, lautes Gerät ist oft nicht die billigste Lösung.
- Einen schallreduzierten Nachtbetrieb nutzen, wenn die Heizleistung ausreicht.
- Das Gerät körperschallentkoppelt aufstellen.
Über diesen Rechner
Der Schallrechner unterstützt Bauwerberinnen und Bauwerber, Planende, Installationsbetriebe und Baubehörden bei der Abschätzung, ob eine Luft-Wärmepumpe oder ein vergleichbares Gerät im Freien den zulässigen Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze einhält. Er ist auf das Infoblatt „Wärmepumpen und Geräte mit fester Aufstellung im Freibereich“ der Abteilung 15 abgestimmt.
Der Rechner ist nicht verbindlich verordnet. Ein schalltechnisches Gutachten, das die konkreten örtlichen Verhältnisse berücksichtigt, ist ihm stets überlegen.
| Version |
Testversion und Haftungsausschluss
Dieser Rechner ist ein unverbindliches Hilfsmittel der Abteilung 15 zur überschlägigen Abschätzung der Schallimmission an der relevanten Grundgrenze. Er befindet sich im Testbetrieb; Änderungen und Fehler sind möglich.
Die Ergebnisse ersetzen weder die Bestätigung einer oder eines befugten Sachverständigen gemäß § 21 Abs. 3 Z 5 Stmk. BauG noch ein schalltechnisches Gutachten und binden die Baubehörde nicht. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ergebnisse sowie für Folgen ihrer Verwendung wird keine Gewähr übernommen. Für die Richtigkeit der Eingaben, insbesondere des Schallleistungspegels und des Abstands, sind die Nutzerinnen und Nutzer verantwortlich.
Datenschutz
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Herausgeber und Kontakt
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik
Referat Lärm- und Strahlenschutz
Fachbereich Schall- und Erschütterungstechnik
Landhausgasse 7, 8010 Graz
Telefon +43 316 877-2079
abteilung15@stmk.gv.at
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